Ist zwar schon ne ganze Weile her, aber wenn ich mich richtig an meine Wirtsschaftprivatrecht Vorlesungen erinnere, fällt das unter:
§ 434 BGB (Sachmangel)
Ein Produkt ist rechtlich mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dazu gehören ausdrücklich auch Eigenschaften, die Käufer nach der öffentlichen Werbung des Verkäufers oder Herstellers erwarten können.
Ihre Rechte als Käufer (Rechtehierarchie)
Nacherfüllung (§ 439 BGB): Sie können wählen, ob Sie die Reparatur des Produkts oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware wünschen.
Rücktritt oder Minderung (§ 440, § 441 BGB): Schlägt die Nacherfüllung fehl (in der Regel nach zwei Versuchen) oder wird sie verweigert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (Geld zurück) oder den Kaufpreis reduzieren.
Schadensersatz (§ 280 BGB): Haben Sie durch den Mangel einen nachweisbaren finanziellen Schaden erlitten, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einfordern.