Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte die Pauschaloption nach §19 Abs. 3c EEG sein. Mit dieser Option ist es explizit erlaubt, dass Strom, der aus einem Speicher ins Netz eingespeist wird, auch vergütet werden kann und zwar über eine sog. Pauschalregelung. D.h. wenn man nicht mehr als 500kWh pro installiertem kWp einspeist, spielt es keine Rolle mehr, woher der Strom kommt (Speicher oder PV-Anlage). Allerdings fehlt noch die EU-beihilferechtliche Freigabe zu dieser Gesetzesänderung. Wird also noch dauern.
Dann wäre aber das strikte Einspeiseverbot von bereits vergütetem Strom unter bestimmten Bedingungen hinfällig. Dieses ist ja der Grund für die Vorgaben nach der VDE-AR-N 4100 bzw. den FNN-Hinweisen.