Eine Drohung mit einem Anwalt ist nicht per se strafbar, kann aber dann eine strafbare Nötigung nach § 240 StGB darstellen, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, jemanden zu einer Handlung zu zwingen, und dieses Ziel sowie die Drohung im konkreten Fall als verwerflich eingestuft werden. Strafbar wird es insbesondere, wenn der Anwalt mit einer Strafanzeige droht, obwohl keine Forderungen oder Voraussetzungen für eine solche Anzeige bestehen, da dies als unsozial und damit als verwerflich gilt.
Also maximale Erfolge für die 2KWh Netzbezug.