Da fragt auch keiner
Betreiber, die bisher nur ihre EEG-Anlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher registriert haben, müssen die Registrierung des Stromspeichers im Marktstammdatenregister nachholen. Um Kürzungen von EEG-Förderzahlungen infolge einer Sanktion nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG zu vermeiden, muss eine Registrierung eines EE-Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31.12.2019 erfolgen. Dies gilt allerdings nur für Stromspeicher, die mit erneuerbarem Strom befüllt werden.